Satzung des Vereins "Kultur im Aachener Osten" e.V.
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Kultur im Aachener Osten“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..
Der Sitz des Vereins ist Aachen.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung).
Zweck des Vereins ist die finanzielle und organisatorische Unterstützung stadtteilbezogener Kulturarbeit im Ostviertel der Stadt Aachen. Der Verein sammelt dafür Gelder bei Mitgliedern, Fördermitgliedern und Dritten.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die finanzielle und organisatorische Unterstützung des ChaOSTheaters, Aachen, verwirklicht.
Der Verein stellt daher bei Bedarf Förderanträge im Auftrag und Namen des ChaOSTheaters, Aachen.
Das ChaOSTheater ist ein Stadtteiltheater in Aachen-Ost, welches von der Katholischen Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam getragen wird. Ziel dieses Theaters ist es, den Stadtteil betreffende Themen durch Theateraufführungen mit Bewohnern des Viertels für das Viertel aufzuführen.
Dabei ist ein wesentlicher Gesichtspunkt die Integration von Jugendlichen und Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in die Theaterarbeit.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Projektförderung)
Gefördert werden Projekte im Sinne des § 3 auf schriftlichen Antrag beim Vorstand. Darüber hinaus nimmt der Vorstand keinen Einfluss auf Inhalte als Vorbedingung der Förderung. Der Vorstand entscheidet über die Förderung mit einfacher Mehrheit und informiert den Antragsteller/die Antragstellerin zeitnah. Eine Begründung für die Entscheidung wird nicht gegeben. Eine Berufung ist nicht möglich.
§ 7 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 (Arten der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft kann in der Form der Vereinsmitgliedschaft (§ 9) und der Fördermitgliedschaft (§ 10) verwirklicht werden.
§ 9 (Erwerb der Vereinsmitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 14). Der Antrag muss den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Ein Mitglied gilt als aufgenommen, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Aufnahme zustimmt.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung kann nicht einem Dritten überlassen werden.
§ 10 (Fördermitgliedschaft)
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen durch die Erklärung, regelmäßig einen von den Bewerbern zuvor festgelegten Förderbeitrag an den Verein zu zahlen, werden. Diese Erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme der Fördermitglieder. Er informiert die Vereinsmitglieder bei der Mitgliederversammlung über die Aufnahme von Fördermitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestförderbeitrag beschließen.
Fördermitglieder sind bei der Mitgliederversammlung (§ 14) nicht stimmberechtigt.
§ 11 (Beendigung der Vereins- und Fördermitgliedschaft)
Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 12 (Beiträge)
Von den Mitgliedern gemäß § 9 können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung (§ 14). Die Mitglieder gemäß § 10 erklären die Höhe ihres Förderbeitrags vor dem Beitritt selbst. Im Falle der Festsetzung eines Mindestförderbeitrags darf dieser nicht unterschritten werden.
§ 13 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung (§ 14)
der Vorstand (§ 15).
§ 14 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des/der Kassenprüfers/in, Entgegennahme des Berichts des/der Kassenprüfers/in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 9 und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder gemäß § 9.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin bei dem Vereinsvorstand schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge zur Tagesordnung können auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Vorstandsmitglieder erklären zu Beginn der Versammlung, welches Mitglied die Versammlung leitet. Dies wird vor Beginn der Versammlung innerhalb des Vorstands mit einfacher Mehrheit gewählt.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied gemäß § 9 hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in offener Abstimmung. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweilgs nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gemäß § 9 werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 16 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Geprüft wird das zum Zeitpunkt der Wahl laufende Geschäftsjahr.
Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 17 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Josef und Fronleichnam, Aachen oder deren Rechtsnachfolgerin zur Förderung der Zwecke gemäß § 3.
Aachen, 13. August 2010
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